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Employer of Record in der Schweiz

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Schweiz Wichtige Fakten

Zeitzone in Zürich
GMT +2
Datumsformat
TT/MM/JJJJ
Häufigkeit der Gehaltsabrechnung
Monatlich
Währung
Schweizer Franken (CHF)
Amtssprache
Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch
Schwierigkeit einer Kündigung
Mäßig schwierig
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Sozialleistungen in der Schweiz

Prämien- und Sonderzahlungen

In der Schweiz ist es zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, doch ist es üblich, dass der Arbeitgeber ein 13. Monatsgehalt zahlt, das in der Regel einem Monatslohn entspricht und im Dezember oder zwischen Juni und Dezember ausgezahlt wird. Dieser Bonus wird häufig in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen festgelegt und unterliegt den üblichen Steuer- und Sozialversicherungsabzügen. Um die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, müssen Arbeitgeber für alle anspruchsberechtigten Arbeitskräfte die gleiche Berechnungsmethode anwenden.

Jahresurlaub

Arbeitskräfte in der Schweiz haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, sobald sie eine Beschäftigung aufnehmen. Der gesetzliche Anspruch beträgt 4 Wochen (20 Arbeitstage) pro Jahr für Arbeitskräfte über 20 Jahre und 5 Wochen (25 Arbeitstage) für Arbeitskräfte unter 20 Jahren. Dieser Urlaub wird voll bezahlt und kann während des gesamten Urlaubsjahres genommen werden, wie zwischen Arbeitgeber und Angestellten vereinbart.

Zusätzlicher Urlaub kann im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Tarifvertrags angeboten werden, ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Viele Arbeitgeber bieten erweiterte Urlaubsregelungen an, um wettbewerbsfähig zu bleiben und die Beschäftigtenbindung zu verbessern.

Nicht genommener gesetzlicher Urlaub kann auf das folgende Jahr übertragen werden, in der Regel innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.

Freistellung im Krankheitsfall

In der Schweiz sind der persönliche und der Krankheitsurlaub im Schweizerischen Obligationenrecht geregelt. Die Arbeitskräfte haben Anspruch auf bezahlten Krankheitsurlaub, der vom Arbeitgeber oder über Versicherungen abgegolten wird. Die Dauer und die Höhe der Entschädigung richten sich nach der Dauer des Dienstes und den geltenden kantonalen Tarifen oder Versicherungsverträgen. Während des Krankheitsurlaubs erwirbt der Arbeitskräfte weiterhin Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Elternurlaub

Arbeitgeber müssen für jede Schwangerschaft, auch für Adoptiv- und Leihmütter, einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen ab dem Tag der Entbindung gewähren. Anspruch auf Leistungen haben schwangere Arbeitsnehmerinnen, die vor der Entbindung mindestens neun Monate lang bei der Schweizerischen AHV versichert waren und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang beschäftigt waren. Die Schwangerschaft und der voraussichtliche Entbindungstermin sind dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen und ärztlich zu belegen.

Haftungsausschluss: Die auf dieser Website oder über diese Website bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine rechtliche oder fachliche Beratung dar. Safeguard Global gibt keine Zusicherungen oder Gewährleistungen ab und lehnt ausdrücklich jegliche Haftung ab, die sich aus oder im Zusammenhang mit den hierin enthaltenen Informationen ergibt, einschließlich des Verlusts von Wesentlichem, der Auslegung, der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der Informationen und der Sprachübersetzung. Gesetze und Vorschriften können sich ändern und Auslegungen können variieren. Wir empfehlen Ihnen, bei Fragen oder Problemen, die sich aus den hierin enthaltenen Informationen ergeben, professionellen oder rechtlichen Rat einzuholen.

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